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  • 16.12.2013 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kein Ersatz trotz feststehender Kollision

    | Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadenersatzanspruch zu verneinen (OLG Hamm 15.10.13, 9 U 53/13, Abruf-Nr. 133872 ). |