· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kein Ersatz von Sachverständigenkosten, wenn Geschädigter die Unbrauchbarkeit verschuldet hat
| Ein Geschädigter kann die Kosten für ein von ihm eingeholtes Schadengutachten auch dann auf den Schädiger/Versicherer abwälzen, wenn sich das Gutachten später als objektiv unbrauchbar herausstellt, so die Rechtsprechung. Unklar ist, ob und inwieweit sich ein Verschulden des Geschädigten = Auftraggebers auswirkt. Das OLG Celle ist versicherungsfreundlich. |
Bei einem Vorschaden war das Verdeck des BMW Cabrio ausschließlich auf der rechten Seite beschädigt worden. Durch den streitgegenständlichen Unfall war dagegen nur die linke Seite in Mitleidenschaft gezogen. Obwohl der Vorschaden rechts am Verdeck offenkundig war, hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt „visuell keine Vorschäden erkennbar“. Dem Kläger war der Vorschaden bekannt. Aus welchem Grund auch immer hat er es unterlassen, den Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen.
Das OLG Celle (13.7.16, 14 U 64/16, Abruf-Nr. 188632) hat dem Geschädigten die Erstattung der Kosten für das - „grob fehlerhafte“ (OLG) - Gutachten komplett versagt. Der Senat sieht ein Informationsverschulden, spricht aber nicht von Vorsatz oder gar Arglist. Fahrlässigkeit soll für den Verlust des Erstattungsanspruchs grundsätzlich genügen (OLG Düsseldorf 15.1.13, I-1 U 153/11, juris; OLG Köln VersR 12, 1008).
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