· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kein Schmerzensgeld bei Verlust eines Haustieres durch Verkehrsunfall
Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken (BGH 20.3.12, VI ZR 114/11, Abruf-Nr. 121271). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kl. spazierte mit ihrer Labradorhündin auf einem Feldweg, wo das nicht angeleinte Tier vom Traktor des Bekl. überrollt wurde. Es musste eingeschläfert werden. Die Kl. macht außer ihren materiellen Schäden einen Schmerzensgeldanspruch mit der Begründung geltend, durch das Erlebnis einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten zu haben.
Das OLG hat der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden nur in Höhe von 50 Prozent stattgegeben und die Abweisung im Übrigen bestätigt. Die Revision der Kl. hat der BGH zurückgewiesen. Im Einklang mit den Vorinstanzen verneint er einen Schmerzensgeldanspruch. Es fehle an der besonderen personalen Beziehung, die in Schockschadensfällen Grundvoraussetzung für eine immaterielle Entschädigung sei. Hinsichtlich der Haftungsverteilung (50 : 50) sieht der BGH keinen Fehler in der Abwägung der Betriebsgefahr des Traktors gegen die Tiergefahr des freilaufenden Hundes.
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