· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Keine Aktivlegitimation wegen AGB-Unwirksamkeit einer Abtretung
Wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam ist eine Klausel, mit der sich ein Autovermieter vorbehält, die Annahme der Abtretung an Erfüllungs statt binnen sechs Wochen nach Rückgabe des Fahrzeugs zu erklären (AG Bremen 28.7.11, 9 C 484/10, Abruf-Nr. 113343). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kl., eine Autovermietung, vermietete am 25.10.10 einen Unfall-Ersatzwagen mit folgender Klausel: „Mit der Annahme des Autovermieters dieser Abtretung an Erfüllungs statt gilt meine Mietzinsverbindlichkeit aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag als erfüllt. Die Annahme der Abtretung an Erfüllungs statt erklärt der Vermieter schriftlich binnen sechs Wochen nach Rückgabe der Mietsache“. Die Kl. nahm die Abtretungserklärung bereits am 8.11.10 an. Die darauf gestützte Aktivlegitimation wurde von dem bekl. VR mit Erfolg bestritten.
Das AG wies die Klage auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten mit der Begründung ab, die Abtretungsklausel sei gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Kunde, ein Verbraucher, werde unangemessen benachteiligt, zumal die vereinbarte Annahmefrist wegen der Ungewissheit hinsichtlich des Zeitpunktes der Fahrzeugrückgabe nicht hinreichend bestimmt sei. Ein Autovermieter benötige im Unfallersatzwagengeschäft keine sechswöchige Überlegungsfrist, während der Kunde ein schutzwürdiges Interesse an einer kurzfristigen Entscheidung habe. Dass die Kl. das Abtretungsangebot bereits nach zwei Wochen angenommen habe, hält das AG für unbeachtlich. An der Unwirksamkeit der Abtretungsklausel ändere das nichts. Die Annahmeerklärung der Kl. sei allenfalls als neues Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags zu bewerten. Zu dessen Annahme fehle aber jeglicher Klägervortrag.
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