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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Keine unmittelbare Anwendung des § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen und in Parkhäusern

    | Ob auf Parkplätzen und in Parkhäusern bestimmte StVO-Vorschriften direkt oder nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO anwendbar sind, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Die lange Urteilskette wird durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf verlängert. Sie erging in einem Beifahrertür-Öffnungs-Fall (31.3.20, I-1 U 101/19, Abruf-Nr. 216154 ). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Unter strittigen Umständen waren auf einem Kundenparkplatz mit schräg angeordneten Parktaschen die Pkw des Klägers und der Beklagten zusammengestoßen. Er habe die Beifahrertür des von seiner Frau gesteuerten Pkw schon zur Hälfte geöffnet, als der Beklagte mit seinem Wagen „forsch“ in die daneben befindliche Parktasche gefahren und dabei mit der bereits geöffneten Tür kollidiert sei, so der Vortrag des Klägers. Demgegenüber weisen die Beklagten dem Kläger die Alleinschuld zu. Sie berufen sich ihrerseits auf ein unabwendbares Ereignis. Das LG hat die Beteiligten angehört, eine Zeugin vernommen und ein Gutachten eingeholt. Im Ergebnis hat es dem Kläger lediglich 25 Prozent seines Schadens zugesprochen. Die Beklagten wollen mit ihrer Berufung die Klage vollständig abgewiesen wissen.

     

    Die Berufung blieb erfolglos. Von einem unabwendbaren Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) könne aus mehreren Gründen nicht ausgegangen werden. Die Beklagten könnten von der Haftung für die allgemeine Betriebsgefahr auch deshalb nicht freigestellt werden, weil diese bei der gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile völlig verdrängt werde. Es gehe vielmehr in Ordnung, die Beklagten mit einem Haftungsanteil von 25 Prozent zu belasten. Dem Kläger (Beifahrer) legt der Senat einen unfallursächlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last, nicht etwa eine Verletzung des § 14 Abs. 1 StVO (Gefährdungsausschluss beim Aussteigen). Bei Unfällen auf Parkplätzen und in Parkhäusern sei diese Norm ‒ ebenso wie § 9 Abs. 5 StVO (Rückwärtsfahren) ‒ nicht unmittelbar anwendbar. In diesen Bereichen werde sie von dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO überlagert. Dazu gehöre auch, sich auf einem Parkgelände vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt werde. Da die Gefährdungs- und Regelungslage auf einem Parkplatz eine andere sei als in der Verkehrssituation, deren Regelung § 14 Abs. 1 StVO bezwecke, müsse dieser Unterschied bei der Abwägung ins Gewicht fallen. Der Kläger habe gegen seine allgemeine Rücksichtnahmepflicht verstoßen.