· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Kommt ein Verkehrsschild geflogen ‒ wer haftet?
| Der BGH hat entschieden: Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die eine verkehrsbeschränkende Anordnung der Straßenbaubehörde nach einem beigefügten Verkehrszeichenplan (§ 45 Abs. 2 und 6 StVO) ausführen sollen und dabei Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, handeln als Verwaltungshelfer. Sie sind damit Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Sie haften darum gem. Art. 34 S. 1 GG gegenüber einem durch das Verkehrsschild Geschädigten nicht persönlich. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin war im Oktober 2014 mit ihrem Pkw auf einer BAB in Rheinland-Pfalz unterwegs. In einem Baustellenbereich sei ihr ein Verkehrsschild (Tempo 60, Zeichen 274) entgegengeflogen. Es sei auf dem rechten Standstreifen aufgekommen und gegen die Beifahrerseite ihres Fahrzeuges geschlagen. Das Schild habe sich gelöst, weil es nicht ordnungsgemäß befestigt worden sei. Mit diesem Sachvortrag nimmt die Klägerin nicht den Bund und auch nicht eine Landesbehörde, sondern das private Unternehmen auf Schadenersatz in Anspruch, das im Auftrag und unter Anleitung der zuständigen Straßenbaubehörde die Beschilderung im Baustellenbereich vorgenommen hatte.
Die Vorinstanzen haben unterschiedlich geurteilt. Während das AG Kaiserslautern der Klage stattgegeben hat, hat das LG Kaiserslautern sie abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb erfolglos. Mit dem LG hat der BGH die Passivlegitimation der Beklagten verneint (6.6.19, III ZR 124/18, Abruf-Nr. 209657).
Es ist auch eine hoheitliche Aufgabe, ein Verkehrszeichen anzubringen. Dazu ist gem. § 45 Abs. 5 S. 1 StVO der Baulastträger verpflichtet. Baulastträger ist bei BAB gem. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 FStrG zwar der Bund. Die BAB werden jedoch gem. Art. 90 Abs. 3 GG durch die Länder im Auftrage des Bundes verwaltet. Bau, Unterhaltung und Verwaltung der Bundesautobahnen obliegen in Rheinland-Pfalz den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 48 Abs. 2 LStrG RP). Bedient sich die Behörde zur Erfüllung dieser Aufgabe eines privaten Unternehmens, ist dieses samt Mitarbeitern „Verwaltungshelfer“. In dieser (Beamten-)Eigenschaft ist der Unternehmer nicht persönlich haftbar.
Relevanz für die Praxis
Bereits die Entscheidung des BGH vom 9.10.14, NJW 14, 3580 (Winterdienst an Straßenbahnhaltestelle in Berlin) und das darauf fußende Urteil des OLG Hamm vom 29.7.15, DAR 16, 26 (m. Anm. Engel ‒ Umfallen eines Verkehrsschilds auf innerörtlicher Straße), haben Geschädigte und ihre Anwälte zu einem Umdenken gezwungen. Entgegen langjähriger Praxis ist nicht mehr das private Unternehmen, sondern die zuständige Behörde zu verklagen, und zwar vor den Landgerichten (mit Streitverkündung an den „Verwaltungshelfer“). Diese neue Linie hat der BGH nun fortgeführt und bestätigt.