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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kosten für Ergänzungsgutachten erstattungsfähig

    Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflicht-VR vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Kfz-Schadensgutachten, darf dieser grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Die Kosten kann er ersetzt verlangen, wenn er ohne sachverständige Hilfe die Berechtigung der Einwendungen nicht beurteilen kann (LG Saarbrücken 20.2.15, 13 S 197/14, Abruf-Nr. 144219).

     

    Praxishinweis

    Der von der Kl. beauftragte SV hatte Reparaturkosten i.H.v. 2.036 EUR ermittelt. Unter Hinweis auf einen Prüfbericht zahlte der VR nur 1.200 EUR. Die anwaltlich vertretene Kl. beauftragte daraufhin ihren SV mit einer ergänzenden Stellungnahme. Hierfür wurden 303,27 EUR in Rechnung gestellt. Das AG lehnte einen Erstattungsanspruch ab, das LG sprach 150 EUR zu. Die Verweisung auf eine günstigere Werkstatt haben beide Instanzen anerkannt.

     

    In der umstrittenen Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zu einem Prüfbericht unterscheidet das LG zwischen technischen und rechtlichen Einwendungen. Nur erstere bedürfen mangels eigener Sachkunde einer Stellungnahme des Sachverständigen. Rechtsfragen sind Anwaltssache. Der Gutachter der Kl. hatte zu beidem Stellung bezogen, weshalb sein Zweithonorar nur zur Hälfte als „erforderlich“ angesehen wurde. Nicht immer ist bei den Einwendungen in den Prüfberichten eine klare Trennung zwischen Recht und Technik möglich. Eindeutig um Technik geht es bei der Kürzung/Streichung von Positionen wie Beilackierung, ebenso in puncto technische Gleichwertigkeit. Der Zweitauftrag an den Sachverständigen sollte ausdrücklich auf den Technikbereich beschränkt werden.

     

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 77 | ID 43306506