· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Leasinggeber: Ohne Fahrerverschulden keine Anrechnung der Betriebsgefahr auf StVG-Anspruch
(OLG Karlsruhe 2.12.13, 1 U 74/13, Abruf-Nr. 133873). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Kl., eine Autovermieterin (LN), hatte einen geleasten Audi A 6 vermietet. Auf der A 5 musste der Fahrer einem Ford Mondeo ausweichen und geriet dabei gegen die Mittelleitplanke. Ob er deutlich über Richtgeschwindigkeit gefahren war, war strittig. Mit ausdrücklicher Ermächtigung der Leasinggeberin (LG) klagte der LN als Prozessstandschafter deren Ersatzansprüche im eigenen Namen ein (Zahlung an sich). Nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, die einfache Betriebsgefahr des Mietwagens trete im Hinblick auf das Spurwechselverschulden des Mondeo-Fahrers zurück. Die Berufung der Bekl., mit der sie eine Abänderung nur zu 25 Prozent erstrebten (Anrechnung der Betriebsgefahr), hat das OLG zurückgewiesen.
Nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage in gewillkürter Prozessstandschaft stellt das OLG fest, dass die Klage sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 Abs. 1 StVG zu 100 Prozent gerechtfertigt sei. Eine Kürzung unter dem Blickwinkel der mitwirkenden Betriebsgefahr des Mietwagens komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Mitverschulden des Fahrers nicht habe festgestellt werden können. Der Deliktsanspruch sei laut BGH unabhängig von einem Fahrerverschulden kürzungsfrei. Auf den Anspruch aus § 7 StVG sei zwar § 9 StVG grundsätzlich anwendbar. Voraussetzung sei jedoch ein Verschulden. Eine verschuldensunabhängige Zurechnung der mitwirkenden (einfachen) Betriebsgefahr komme nicht infrage. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Bekl. mit der Kl. die Fahrzeughalterin als Prozessgegner hätten.
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