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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mietkosten für Richtwinkelsätze erstattungsfähig

    Sind in der Reparaturrechnung die Aufwendungen für die Miete des Richtwinkelsatzes enthalten, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese erstatten. Denn es kommt - wie immer im Schadenrecht - nur darauf an, ob der Geschädigte die Kosten vermeiden konnte (AG Halle/Saale 8.1.14, 102 C 2549/13, Abruf-Nr. 140731).

     

    Praxishinweis

    Das AG argumentiert, dass es nicht darauf ankommt, ob in einer Fachwerkstatt üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden. Entscheidend sei, dass dem Geschädigten die Richtsatzmiete unstreitig als Reparaturposition in Rechnung gestellt worden ist. Damit ist dieser Betrag grundsätzlich nach § 249 BGB erstattungsfähig. Der Schädiger könnte sich daher allenfalls auf eine Schadensminderungspflichtverletzung des Geschädigten berufen, wenn dieser sehenden Auges eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte. In der Argumentation entspricht das der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten (vgl. VA 14, 56).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Ersatz bei fiktiver Abrechnung siehe Eggert, VA 13, 205, 207
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 57 | ID 42557273