· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
MwSt.-Erstattung auch bei Leasing statt Kauf
Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (OLG Celle 30.11.11, 14 U 92/11, Abruf-Nr. 113982). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach dem Unfall des 14 Tage alten Neuwagens hatte der Kl. von einem Neukauf abgesehen und stattdessen ein Ersatzfahrzeug geleast. Strittig ist die Erstattungsfähigkeit der dabei schon angefallenen und künftig noch anfallenden Umsatzsteuer. Das LG hat einen Ersatz wegen unzureichenden Vortrags abgelehnt, obgleich bereits mit der Klageschrift der Leasingvertrag mit Ausweis der MwSt.-Belastung vorgelegt wurde. Das hielt das OLG für ausreichend, sodass der Verspätungseinwand nicht zog. Es hat den Zahlungsantrag (Ersatz der MwSt. aus der Sonderzahlung und den bereits gezahlten Raten) und den Feststellungsantrag (Ersatz der MwSt. aus künftigen Raten) anerkannt. Dass die MwSt. nicht bei einem Ersatzkauf, sondern bei der Ersatzbeschaffung auf Leasingbasis angefallen ist und noch anfallen wird, war für den Senat kein Grund, dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kl. den MwSt.-Ersatz zu versagen.
Praxishinweis
Thema der zutreffenden Entscheidung ist die sachliche Dimension der Restitution, freilich nur unter dem speziellen Blickwinkel des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Zumal hier gilt ein „weiter“ Restitutionsbegriff (Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 26). Was das für die Ersatzbeschaffung als anerkannte Form der Restitution bedeutet, ist sowohl objektbezogen (statt S-Klasse Smart, statt Pkw ein Krad) als auch hinsichtlich der Rechtsform der Beschaffung noch nicht in allen Details ausgelotet, weder generell noch in Bezug auf den MwSt.-Ersatz. Leitbild des BGH ist eine Ersatzbeschaffung durch Erwerb eines gleichartigen bzw. gleichwertigen Fahrzeugs zu Eigentum. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Geschädigte das Eigentum direkt oder - wie im Fall der Finanzierung - erst später erwirbt. Die naheliegende Erstreckung auf das Finanzierungsmodell „Leasing“ (dafür bereits AG Berlin-Mitte NZV 04, 301) erweitert die Dispositionsmöglichkeiten von Geschädigten. Das ist auch für die anwaltliche Beratung von Interesse. Um welche Form des Leasings es sich handelt, ob mit oder ohne Andienungsrecht (Kaufoption), ist für das OLG ersichtlich ohne Belang. Auch auf die Dauer des Leasingvertrags kommt es ihm nicht an.
Unter dem Aspekt „Kombinationsverbot“ hätte man gerne erfahren, wie der Kl. seinen Fahrzeugschaden netto abgerechnet hat. Vom Alter her war es ein Fall für eine Abrechnung auf NW-Basis. Da der BGH sie vom Nachweis eines Ersatzkaufs (!) abhängig macht (VA 09, 145), spricht einiges für eine Abrechnung (nur) der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dann aber ist das Celler Urteil ein Beleg für die Zulässigkeit einer Mischung von fiktiver Reparaturkostenabrechnung und konkreter Abrechnung von MwSt. aus einer Ersatzbeschaffung, wobei die künftige MwSt.-Belastung nur Gegenstand eines Feststellungsantrags sein kann.