· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Netto-Reparaturkosten oder Netto-Wiederbeschaffungsaufwand?
Wenn der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, sind die Netto-Reparaturkosten Vergleichsmaßstab dafür, ob eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung günstiger ist. Liegen die Netto-Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, kann er nur diese ersetzt verlangen (LG Kempten/Allgäu 10.10.12, 53 S 1348/12, Abruf-Nr. 123378). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Eckwerte nach dem vom Kl. eingeholten Gutachten lauten: Reparaturkosten brutto 5.469,30 EUR (netto 4.596,05 EUR), Wiederbeschaffungswert brutto 10.800 EUR (netto 10.588,24 EUR), Restwert 5.500 EUR. Der bekl. VR rechnete auf Basis der Netto-Reparaturkosten ab. Der zum Vorsteuerabzug nicht berechtigte Kl., der sein Fahrzeug fünf Monate nach dem Unfall unrepariert zum kalkulierten Restwert veräußert hat, verlangt Ersatz des Netto-Wiederbeschaffungsaufwands (5.088, 24 EUR). Die Differenz von 492,19 EUR klagt er ein. Das AG Sonthofen gibt der Klage statt. Es lässt sich von der Erwägung leiten, der Kl. sei zur Veräußerung des Unfallfahrzeugs und einer Ersatzbeschaffung berechtigt gewesen, weil diese Form der Schadensabwicklung für die Bekl. günstiger sei als eine Reparatur.
Auf die zugelassene Berufung hat das LG Kempten die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Seiner Ansicht nach stehen dem fiktiv abrechnenden Kl. nur die Netto-Reparaturkosten zu. Etwas anderes folge auch nicht aus der vom Kl. herangezogenen BGH-Entscheidung (3.3.09, VI ZR 100/08, NJW 09, 1340).
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