· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Nutzungsausfallentschädigung: Dauerstreitpunkt Nutzungswille
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Was bei den Mietwagenkosten allenfalls ein Randaspekt ist, spielt beim Pendant „abstrakte Nutzungsausfallentschädigung“ oft eine zentrale Rolle: der Nutzungswille des Geschädigten. In der aktuellen Rechtsprechung ist die Tendenz zu beobachten, mithilfe dieses Kriteriums Ansprüche ganz oder zumindest teilweise auszuschließen. Wie man sich gegenüber dem Schädiger/VR und den Gerichten gegen unberechtigte Kürzungen zur Wehr setzen kann, zeigen wir im Folgenden. |
Arbeitshilfe / Nutzungswille bei der Ausfallentschädigung |
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Sachverhalt | Begründung | Fundstelle |
Unfall 10.12.12, Ersatzkauf nicht vor Juni 2013. | Nutzungswille für den geltend gemachten Zeitraum (27 Tage) bejaht. | LG Kaiserslautern Abruf-Nr. 132466 |
Ersatzbeschaffung mehr als 7 Monate nach Unfall; Überbrückung mit Kfz des Vaters. | Nutzungswille in der Ersatzbeschaffungsphase bejaht. | LG Stuttgart SP 13, 254 |
Ersatzbeschaffung ca. 7 Monate nach dem Unfall. | Früherer Ersatzkauf aus finanziellen Gründen unmöglich. | LG Wiesbaden SP 13, 114 |
Beauftragung eines SV nach 9 Monaten, Ersatzkauf 13 Monate nach dem Schadensfall. | Keine Entkräftung der Vermutung für einen Nutzungswillen durch Warten mit Ersatzkauf. | OLG Brandenburg |
Verzögerung der Reparatur auch dadurch, dass Geschädigter erst zum RA ging. | Lebenserfahrung spricht für Fortdauer des Nutzungswillens. | LG Saarbrücken |
Ersatzbeschaffung 5 1/2 Monate nach dem Unfall. | Warten kann viele Gründe haben, kritische Grenze ist bei weniger als 6 Monaten nicht überschritten. | AG München SP 12, 293 |
Ersatzbeschaffung ca. 5 Monate nach dem Unfall. | Warten aus finanziellen Gründen unschädlich. | AG Dachau SP 10, 17 |
Ersatzbeschaffung 5 Monate nach dem Unfall. | Zeitferner Ersatzkauf kann Nutzungswillen allein nicht beseitigen, weiterer Vortrag des Schädigers erforderlich. | LG Braunschweig |
Reparatur/Ersatzkauf hinausgeschoben. | Nutzungswille für die Ersatzbeschaffungsdauer plausibel dargelegt. | OLG Düsseldorf |
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Sachverhalt | Begründung | Fundstelle |
Erst 21 Monate nach Unfall Ersatzfahrzeug für 2.000 EUR vom Vater gekauft. | Kein Nutzungswille in der Phase normaler Wiederbeschaffung. | OLG Frankfurt a.M. SP 13, 254 |
Miete am 21.12.10 nach Unfall am 15.10.10. | Vermutung für Fehlen des Nutzungswillens nicht entkräftet. | AG Bonn SP 13, 227 |
8 1/2 Monate mit Ersatzkauf gewartet. | Vermutung für fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet. | LG Köln SP 12, 367 |
Reparatur erst 14 Monate nach dem Unfall. | Zuwarten mit Reparatur indiziert fehlenden Nutzungswillen. | LG Heilbronn SVR 12, 423 |
Mehr als 6 Monate mit Ersatzbeschaffung (Krad) gewartet. | Vermutung für fehlenden Nutzungswillen. | OLG Celle 13.10.11, 5 U 130/11 |
Feststellungsantrag, der auch künftigen Nutzungsausfallschaden erfassen sollte. | Bei mehrmonatigem Warten Vermutung für fehlenden Nutzungswillen, finanzielle Schwäche kann sie erschüttern. | OLG Naumburg NJW 12, 1232, 1235 |
Verzögerter Reparaturbeginn ohne plausiblen Grund. | Bei ungewöhnlich langem Warten Vermutung „kein Nutzungswille“. | AG Köln SP 12, 293 |
Keine Reparatur, Ersatzkauf erst mehr als 18 Monate nach dem Unfall. | Bei mehr als zweimonatigem Warten mit der Reparatur Vermutung für fehlenden Nutzungswillen. | AG Gummersbach SP 11, 192 |
Ersatzbeschaffung ca. 10 Monate nach dem Unfall. | Vermutung für fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet. | AG Bergheim SP 10, 155 |
Unfall 12.3.07, Reparatur im Dezember 07. | Wie vorstehend AG Bergheim. | LG Hanau SP 09, 293 |
Unfall April/Anfang Mai 01, Ersatzbeschaffung 11.7.01. | Vermutung für fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet. | OLG Köln |
PRAXISHINWEISE |
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