· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Nutzungsausfallentschädigung: Keine Deckelung bei günstigem Mietwagenangebot des Versicherers
Dem Geschädigten, der nach einem Verkehrsunfall davon absieht, seinen unfallbedingten Fahrbedarf durch die Miete eines Ersatzfahrzeugs zu decken und stattdessen seinen Nutzungsausfallschaden nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet, kann der Haftpflichtversicherer nicht entgegenhalten, bei Annahme des von ihm unterbreiteten Mietangebots mit Sondertarif wäre der Nutzungsausfallschaden deutlich geringer gewesen (OLG Koblenz 13.2.12, 12 U 1265/10, Abruf-Nr. 120553). |
Sachverhalt
Erst fünf Tage alt und nur 723 km gelaufen war der Nissan Qashqai des Kl., als seine Frau damit in einen Unfall verwickelt wurde. Erst in zweiter Instanz stand die volle Ersatzpflicht der Bekl. außer Streit. Elf Tage nach dem Unfall bestellte der Kl. nach vorheriger Begutachtung des Unfallfahrzeugs einen Neuwagen mit einer Lieferzeit von rund sieben Wochen. Auch wegen der ungeklärten Haftungsfrage sah der Kl. von einer Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ab. Telefonisch wie auch schriftlich hatte der VR angeboten, allerdings erst einen Monat nach dem Unfall, der Kl. könne ein klassentieferes Mietfahrzeug für 730 EUR im Monat ohne Eigenersparnisabzug oder für 820 EUR ein klassengleiches mit Abzug der Eigenersparnis in Anspruch nehmen.
Für die Zeit vom Unfalltag bis zur Auslieferung des Neufahrzeugs (66 Tage) beansprucht der Kl. eine Nutzungsausfallentschädigung von 3.300 EUR (50 EUR pro Tag). Die Bekl. sehen einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, weil bei Anmietung des angebotenen Ersatzfahrzeugs nur 1.460 EUR angefallen wären. Das LG ist dem gefolgt und hat nur die hypothetischen Mietwagenkosten (1.460 EUR) als Ausfallschaden anerkannt. Die Berufung des Kl. hatte vollen Erfolg.
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