· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Offene Teilklage beim Schmerzensgeld
(OLG Saarbrücken 7.6.11, 4 U 451/10, Abruf-Nr. 112516) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kl. erlitt bei einem Motorradunfall u.a. multiple Brüche des Mittelhandknochens (MHK), Rupturen und Prellungen. Seine Klage auf ein weiteres Schmerzensgeld begründet er u.a. damit, dass die Beeinträchtigungen in der Mobilität seiner linken Hand fortbestünden. Zudem bestehe die Gefahr einer Arthrosebildung mit weiteren spürbaren Folgen. Die Bekl. tragen demgegenüber vor, dass der Kl. über einen Zeitraum von 12 Monaten beschwerdefrei gewesen sei, sodass allenfalls ein deutlich geringeres Schmerzensgeld gerechtfertigt sei. Dem ist das LG gefolgt.
Der Kl. meint, das Urteil sei schon deshalb zu korrigieren, weil das LG übersehen habe, dass er lediglich einen Teilbetrag des Schmerzensgelds geltend gemacht habe, und zwar für diejenigen Beeinträchtigungen, die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten seien. Hinsichtlich des Bruchs am 3. MHK habe sich eine Arthrose bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt manifestiert. Es stehe also fest, dass er für den Rest seines Lebens bei größeren Belastungen Schmerzen ertragen müsse. Insbesondere leide er noch heute unter einer eingeschränkten Mobilität. Beim Faustschluss verspüre er Druckschmerzen in der Basis des 4. MHK. Bei max. Belastung hielten diese Schmerzen noch tagelang an. Zudem bestehe im Bereich des 4. und 5. MHK Arthrosegefahr.
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