· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
OLG Celle: Vier bis sechs Wochen Zeit für den Haftpflichtversicherer
| Die angemessene Prüfungsfrist für den Versicherer beträgt nach Ansicht des OLG Celle üblicherweise vier bis sechs Wochen. Der Versicherer darf auch in einfachen Fällen Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, um den genauen Unfallhergang abschätzen zu können sowie die Frage zu klären, in welchem Umfang ihm gegenüber berechtigte Ansprüche bestehen. Im konkreten Fall hat der Senat eine Prüfungsfrist von sechs Wochen angenommen (auch wegen der vielen Feiertage im Mai). Vor Ablauf dieser Frist habe der Versicherer keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sein Teilanerkenntnis sei daher ein sofortiges (§ 93 ZPO). |
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Celle (23.7.19, 14 U 180/18, Abruf-Nr. 210681) zu § 93 ZPO gehört zur Kategorie „versicherungsfreundlich“. Sie ist auch für Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO und für den Verzugseintritt relevant.
Dabei kann sich das OLG Celle nicht auf das OLG Düsseldorf berufen. In der dortigen Entscheidung des 1. ZS (27.6.07, I-1 W 23/07, VA 07, 157 = NJW-RR 08, 114) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelfrist von vier bis sechs Wochen unter den heutigen technischen Bedingungen eher auf durchschnittlich drei Wochen zu verkürzen sei. Dieser naheliegende Beschleunigungsgedanke ist in der Rechtsprechung nur sehr bedingt auf fruchtbaren Boden gefallen. Das zeigt nicht zuletzt die aktuelle Celler Entscheidung. Auf einer Linie mit ihr liegen zwei Beschlüsse des OLG Saarbrücken (17.5.19, 4 W 4/19 und 17.7.19, 4 W 11/19), der letzte in einem Fall mit Auslandsbezug. Bereits vor Jahren war der 4. ZS OLG Saarbrücken deutlich sportlicher unterwegs, und dies in einem Jahreswechsel-Fall (27.2.07, 4 U 170/06).
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