· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
OLG Frankfurt (22. ZS) entwickelt taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes weiter
| Der 22. ZS des OLG Frankfurt a. M. nimmt den Unfall einer Frau beim Überqueren einer Straße sowie einen weiteren Unfall eines Mannes als Pannenhelfer zum Anlass, die von ihm favorisierte Methode der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes gegen die Kritik in Rechtsprechung und Literatur zu verteidigen und zugleich weiterzuentwickeln. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Angesichts der Divergenz in der OLG-Rechtsprechung (auch im eigenen Haus, vgl. OLG Frankfurt a. M. 14.4.20, 15 W 18/20) wurde in beiden Sachen die Revision zugelassen (4.6.20, 22 U 34/19, Abruf-Nr. 216693 ‒ Fußgängerunfall, und 4.6.20, 22 U 244/19, Abruf-Nr. 216692 ‒ Pannenhelfer)
Gemeinsam ist beiden Entscheidungen des 22. ZS eine deutliche Erhöhung der erstinstanzlich festgesetzten Schmerzensgelder. Im Fall der Fußgängerin (22 U 34/19) von 35.000 EUR bei hälftigem Mitverschulden auf 80.000 EUR und im Parallelfall mit voller Haftung der Beklagten von 100.000 EUR auf 200.000 EUR. Die Unfallfolgen, insbesondere Art und Ausmaß der Dauerbeeinträchtigungen sind in den beiden Urteilen minutiös aufgeführt. Darauf wird verwiesen. Der Senat hält bei der Bewertung und Gewichtung der maßgeblichen Einzelfaktoren an der taggenauen Berechnung fest (grundlegend 18.10.18, 22 U 97/16, Abruf-Nr. 205912). Er modifiziert diese umstrittene Methode aber hinsichtlich der einzelnen Prozentsätze. Konkret sieht das im Fall der Fußgängerin (22 U 34/19) folgendermaßen aus:
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2 Tage Intensivstation | 2 x 150 EUR | 300 EUR |
18 Tage Normalstation | 18 x 100 EUR | 1.800 EUR |
54 Tage Reha | 54 x 60 EUR | 4.440 EUR |
100 % GdB bis 31.7.16 | 773 x 40 EUR | 30.920 EUR |
80 % GdB ab 1.9.16 ‒ 24.7.27 | 3972 x 32 EUR | 127.104 EUR |
Der Senat hat den Gesamtbetrag von 164.564 EUR auch mit Blick auf vergleichbare Entscheidungen auf 160.000 EUR (bei voller Haftung) abgerundet.
Relevanz für die Praxis
Beide Entscheidungen informieren umfassend über den aktuellen Stand der Diskussion in Rechtsprechung und Literatur. Ob sich die taggenaue Berechnung in der jetzt modifizierten Version durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Mehr Transparenz und bessere Nachvollziehbarkeit sind unbestreitbare Vorzüge des neuen Ansatzes (Ch. Huber, Fachtagung Personenschaden 2020/I, S. 197 ff.). Das letzte Wort hat indessen der VI. Senat des BGH. Zum Az. VI ZR 249/19 (Vorinstanz KG 25 U 118/18) soll ihm laut Wellner, DAR 20, 26, eine NZB vorliegen bzw. vorgelegen haben. Ausgang unbekannt.