· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
OLG München bejaht Helmpflicht für Rennradfahrer
Bei einer Kollision mit einem Pkw trifft den Fahrradfahrer zumindest dann ein Mitverschulden, wenn dieser auf einem Rennrad und ohne Fahrradhelm unterwegs ist. Für eine sportliche Fahrweise kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen (OLG München 3.3.11, 24 U 384/10, Abruf-Nr. 114045). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der ohne Helm fahrende Kl. war mit seinem Rennrad mit hoher Geschwindigkeit ungebremst mit einem VW-Bus kollidiert, wobei er sich erhebliche Verletzungen - auch am Kopf - zuzog. Das OLG sieht ein Mitverschulden des Kl. nicht nur in seiner Fahrweise bei unklarer Vorfahrtssituation. Die Mithaftungsquote von 40 Prozent hat es auch damit begründet, dass er keinen Schutzhelm getragen hat.
Nichts setzt bei Radfahrern so viele Emotionen frei wie das Stichwort Helmpflicht. Das wird sich auch auf dem diesjährigen Verkehrsgerichtstag zeigen (Arbeitskreis II). Welche Argumente sich durchsetzen, ist offen.
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