· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
OLG Nürnberg lässt in Leasingsache den dolo-agit-Einwand greifen
| In der Juli-Ausgabe haben wir auf der Seite 115/116 auf das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.12.15 (8 O 3938/14) hingewiesen. Das OLG Nürnberg will die Berufung des Kl. gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen. |
Sachverhalt
Aus eigenem Recht, sowie als Prozessstandschafter der Leasinggeberin, hat der Kl. (= Leasingnehmer) die Fahrerin und den Halter des gegnerischen Fahrzeugs auf Schadenersatz verklagt. Der KH-VR, der auf 50 Prozent-Basis reguliert hat, wurde nicht mitverklagt. Das LG hat die Klage bis auf einige Zinsen abgewiesen. Begründung: Aus eigenem Recht nur 50 Prozent, aus in Prozessstandschaft geltend gemachtem Recht (Reparaturkosten/Wertminderung) zwar an sich 100 Prozent, aber im Ergebnis auch nur 50 Prozent. Argument: Den Bekl. steht ein Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern in Höhe von 50 Prozent zu, den sie dem Kl. entgegenhalten können (dolo-agit-Einrede).
Entscheidungsgründe
Dieser Beurteilung hat sich das OLG Nürnberg angeschlossen (19.7.17, 13 U 45/16, Abruf-Nr. 195685). Dass der BAB-Spurwechsel-Unfall nicht mehr aufzuklären war und damit keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen konnte, stand in zweiter Instanz außer Streit. Auch die gleich hohe Gewichtung der beiderseitigen Betriebsgefahren (50 : 50) war kein Thema mehr. Damit liegt genau diejenige Konstellation vor, die in Rspr. und Lit. besonders umstritten ist: Der in der Schuldfrage ungeklärte Unfall mit Haftung nur nach StVG ohne Anrechnung der Betriebsgefahr zulasten der Leasinggeberin, also 100 Prozent pro Leasinggeberin.
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