· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Pferd auf der Fahrbahn - Nutztier oder Luxustier?
| Die Halter von Haustieren mit Nutztiereigenschaft sind gem. § 833 S. 2 BGB privilegiert. Ihnen steht der Entlastungsbeweis offen. Der BGH grenzt am Beispiel eines Pferdes zwischen Nutztier/Luxustier ab. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Hauptberuflich arbeitete der Bekl. bei einer Molkerei. Er hielt zudem mehrere Pferde. Sie waren auf einer Koppel, die mit an Holzpfosten befestigten Elektrobändern eingezäunt war. Auf der 300 m entfernten Landstraße kollidierte der Kleinbus des Klägers mit einem der ausgebrochenen Pferde. Seine Klage blieb vor dem LG erfolglos. Das OLG München hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Nutztiereigenschaft anhand mehrerer Indizien bejaht und den so eröffneten Entlastungsbeweis als geführt angesehen.
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Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 S. 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. |
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