· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Porsche-Nachrüstung gegenüber Sachverständigen verschwiegen ‒ das kam teuer
| In einem Regressfall des Haftpflicht-Versicherers (VR) direkt gegen den Geschädigten lautete der Vorwurf: Informationsverschulden. Das LG Wuppertal hat der Rückgriffsklage des VR im Wesentlichen stattgegeben. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Bei einem Unfall war u. a. der Heckspoiler am Porsche des Bekl. beschädigt worden. Unstreitig hat der Bekl. seinen Sachverständigen nicht darüber informiert, dass dieser nachträglich montiert und kein Originalteil war.
Der VR regulierte auf Basis des Gutachtens und zahlte die Gutachter- und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nach Bekanntwerden des wahren Sachverhalts verlangt er einen Teil der Reparatur- und Anwaltskosten zurück. Die Sachverständigenkosten fordert er komplett zurück. Begründung: Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Der Bekl. hält das Gutachten für zutreffend. Der Sachverständige habe bei der Besichtigung des Fahrzeugs erkannt, worum es sich bei dem Heckspoiler handele und dementsprechend den Schaden korrekt ermittelt. Ihn eigens zu informieren, sei nicht nötig gewesen.
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