· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Reparaturbestätigung: Gericht erkennt HIS-Argument an
Um den beweisrechtlichen Nachteil wettzumachen, der einem Geschädigten durch die Aufnahme in die gemeinsame Datenbank der Versicherer droht, ist die Einholung einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen eine sinnvolle Maßnahme. Die Kosten dafür sind erstattungsfähig (LG Heidelberg 23.8.13, 2 O 75/12, Abruf-Nr. 133469). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Nach einem Haftpflichtschaden an seinem VW Sharan ließ der Kl. ein Schadensgutachten erstellen. Anschließend reparierte er das Fahrzeug in Eigenregie und holte eine Reparaturbestätigung ein, für die der Sachverständige 50 EUR berechnete. Der beklagte VR machte Vorschäden geltend und lehnte die Übernahme mehrerer Schadenspositionen ab, u.a. die 50 EUR für die Reparaturbestätigung. Das LG erkannte diese Kosten mit der aus dem Leitsatz ersichtlichen Begründung als erstattungsfähig an.
Soweit ersichtlich, ist es die erste Entscheidung, die das besondere Interesse des Geschädigten an einer Reparaturbestätigung vor dem Hintergrund des neuen Hinweis- und Informationssystems (HIS) nicht nur erkennt, sondern - mit Recht - auch anerkennt. Siehe dazu auch den Beitrag in VA 13, 96 ff. mit Hinweisen auf Seite 99, ferner den Praxishinweis VA 13, 168.
Einsender | Rechtsanwalt Dirk Lorsbächer, Kanzlei Schwarz und Koll., Heidelberg