· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Restlicher Reparaturkostenersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche
| Etliche Haftpflichtversicherer erhöhen den Druck auf die Geschädigten und deren Werkstätten. Sie verlangen nicht nur eine Abtretung vermeintlicher Ersatzansprüche gegen die Werkstatt. Zunehmend wird auf Basis von Abtretungen nun auch gerichtlich gegen die Werkstätten vorgegangen. Wie der Anwalt des Geschädigten sich taktisch richtig verhält, zeigt ein Urteil des AG München. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Versicherer hatte die Werkstattrechnung um ca. 400 EUR gekürzt. Sie sei in einigen Positionen ‒ u. a. Verbringungskosten ‒ fehlerhaft. Ob der Vorwurf berechtigt ist, hat das AG München offen gelassen und den strittigen Restbetrag mit dem Standardargument „Werkstattrisiko beim Schädiger“ zugesprochen. Allerdings nur Zug um Zug gegen Abtretung „möglicher Ansprüche des Klägers gegen die Werkstatt“ (16.4.18, 332 C 4359/18, Abruf-Nr. 201310).
Das Gericht hat davon abgesehen, den Kläger wegen der eingeschränkten Verurteilung mit einem Teil der Verfahrenskosten zu belasten. Dies ersichtlich deshalb, weil der Anwalt des Klägers die Abtretung direkt mit der Klage angeboten hatte. Der Versicherer hat also nicht erst im Prozess mit einem Zurückbehaltungsrecht Erfolg gehabt.
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