· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Restwert: Recht zum Sofort-Verkauf
Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten genannten und durch drei regionale Angebote belegten Restwert verkauft, bevor der Haftpflichtversicherer Gelegenheit hat, ein eigenes Angebot zu unterbreiten (LG Kaiserslautern 15.10.13, 2 O 783/12, Abruf-Nr. 140479). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Der Restwert laut Gutachten, unterlegt mit drei Angeboten aus dem regionalen Markt, betrug 1.850 EUR. Exakt zu diesem Betrag verkaufte die Kl. den beschädigten Ford Focus nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. Ob sie bzw. ihr Anwalt zu diesem Zeitpunkt das „Bitte-warten-Schreiben“ des bekl. VR schon erhalten hatte, blieb ungeklärt.
Das LG unterstellt Kenntnis im Verkaufszeitpunkt, leitet daraus aber keine Wartepflicht der Kl. ab. Als das um 4.880 EUR (!) höhere Restwertangebot übermittelt wurde, war der Focus längst verkauft. Das LG hat den Differenzbetrag von 4.880 EUR zugesprochen. Ein irgendwie geartetes Mitverschulden der Kl. sei nicht ersichtlich.
Das Urteil reiht sich ein in eine lange Kette von Entscheidungen, welche die Herrschaft des Geschädigten und seine Dispositionsfreiheit betonen. Außer den in VA 14, 8 unter dem Stichwort „Restwert“ genannten sind zu erwähnen: OLG Koblenz VA 12, 55; AG Hamburg-St.Georg 5.12.13, 915 C 397/13, Abruf-Nr. 140284; AG Titisee 27.9.13, 12 C 109/13, Abruf-Nr. 133870; AG Bad Waldsee 31.10.13, 1 C 201/13, Abruf-Nr. 133660. A.A. vor allem OLG Köln 16.7.12, 13 U 80/12, VA 12, 200.
Einsender | Rechtsanwalt H. Schneider, Kaiserslautern