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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Rezept- und Fahrtkosten sind keine „regelmäßig wiederkehrenden Leistungen“

    | Bei der Verjährung von unfallbedingten Ersatzansprüchen müssen Sie bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aufpassen. Hier tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Oldenburg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In dem Fall hielt der Kläger einen rechtskräftigen Feststellungstitel in den Händen. Er war deshalb möglicherweise der Ansicht, seine unfallbedingten Ersatzansprüche würden erst in 30 Jahren verjähren. Gleichwohl erhob der Haftpflichtversicherer die Verjährungseinrede, als der Kläger Rezept- und Fahrtkosten erstattet verlangte, die nach Ablauf der Regelverjährung von 3 Jahren angefallen waren. Begründung: Wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 197 Abs. 2 BGB. Dazu berief man sich auf einen Beschluss des OLG Köln vom 5.8.09 (5 W 23/09). Dort war in einem ähnlichen, letztlich aber nicht vergleichbaren Fall die Sonderregelung des § 197 Abs. 2 BGB herangezogen worden. Seinerzeit stand von vornherein fest, dass der Geschädigte „regelmäßig Woche für Woche“ therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste.

     

    Der jetzt vom OLG Oldenburg entschiedene Fall war in wesentlichen Punkten anders gelagert (28.8.18, 2 U 66/18, Abruf-Nr. 204870). Die Behandlungstermine fanden zwar wiederkehrend statt, aber nicht immer zum selben Zeitpunkt oder innerhalb desselben Intervalls. Es gab also ‒ anders als im Kölner Fall ‒ kein festes Zeitschema. Infolgedessen war die Sonderregelung in § 197 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Es blieb bei der 30-jährigen Verjährung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

     

    Relevanz für die Praxis

    Über § 197 Abs. 2 BGB sind schon so manche Anwälte gestolpert. Im Entscheidungsfall ist alles gut gegangen. Doch es hätte auch anders kommen können, wie der Kölner Beschluss zeigt. Ob dieser zutreffend ist, steht auf einem anderen Blatt. „Relativ weitgehend“ ist er schon, so Luckey, SVR 15, 41 und Handbuch Personenschaden Rn. 493. Festzuhalten bleibt: Ein rechtskräftiger Feststellungstitel wie auch ein titelersetzendes Anerkenntnis bieten verjährungsrechtlich keinen absoluten Langzeitschutz.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 186 | ID 45533373