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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Schadenminderung durch Interimsfahrzeug?

    | In Langzeitfällen gehört es zum Repertoire der Haftpflichtversicherer, den Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall mit dem Einwand „Interimsfahrzeug“ kleinzurechnen. So auch in einer Sache, über die das LG Augsburg entschieden hat. |

     

    Sachverhalt

    Wie für die Interimsfahrzeug-Fälle typisch, passierte der Unfall während der laufenden Lieferzeit für ein Neufahrzeug, hier: am 16.9.15. Der Neue sollte nach unverbindlicher Ankündigung im 4. Quartal 15 ausgeliefert werden. Aufgrund einer Verzögerung konnte er jedoch erst am 15.2.16 in Betrieb genommen werden. Der Haftpflichtversicherer hatte nach entsprechender Anfrage des Klägers ausdrücklich abgelehnt, die Kosten für ein Interimsfahrzeug zu übernehmen. So blieb der Kläger 148 Tage ohne Ersatzfahrzeug. Bei einem Tagessatz laut Tabelle von 59 EUR machte das einen Betrag von 8.732 EUR aus.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Augsburg hat ihn zugesprochen, ohne sich dafür zu interessieren, in welchem Verhältnis er zum Wiederbeschaffungswert des sieben Jahre alten Unfallfahrzeugs (150.137 km) steht (10.11.16, 101 O 1089/16, Abruf-Nr. 193130, rechtskräftig nach Berufungsrücknahme).