· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Schadensminderung durch „Notreparatur“
(OLG Karlsruhe 10.2.14, 13 U 213/11, Abruf-Nr. 140732) |
Praxishinweis
Dass bei der Vergleichsbetrachtung (was ist billiger - Reparatur oder Ersatzbeschaffung?) die Dauer der Ausfallzeit und damit die Höhe der Ausfallentschädigung, speziell von Mietwagenkosten, hineinspielen kann, ist seit BGHZ 115, 364 = NJW 92, 302 bekannt. Rspr. zum Gesamtkosten-Vergleich ist allerdings rar geblieben. Umso mehr lässt das vorliegende Urteil aufhorchen. Leider bleiben zentrale Fragen offen, etwa: Wann liegt ein „krasses Missverhältnis“ (BGH) bei den Ausfallzeiten vor? Ferner: Konnte der Geschädigte den „gravierenden Unterschied“ (OLG) im Zeitpunkt seiner Disposition erkennen?
Das OLG hat diese Fragen offengelassen, nachdem der von ihm beauftragte Sachverständige die Möglichkeit einer „Notreparatur“ bejaht hat. Die Ausfallzeit von mind. drei Monaten bis zur Lieferung des bestellten Neufahrzeugs - bei einem RTW eine an sich vernünftige Aktion - hätte die Kl. mit einer solchen Instandsetzung wesentlich abkürzen können. Was das OLG zu den technischen Voraussetzungen einer „Notreparatur“ und zur Frage der Zumutbarkeit ausführt, ist zwar auf die Besonderheiten bei einem RTW zugeschnitten, kann aber auch im Normalfall eine Hilfe bei der Mandantenberatung sein.
Weiterführender Hinweis
- Zur „Notreparatur“ ferner OLG Düsseldorf VA 08, 92; OLG Schleswig SP 13, 194.