· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Scheckeinlösung kein Anerkenntnis der Kürzung
Schickt der Haftpflichtversicherer auf eine Schadenersatzforderung hin einen Scheck über einen im Verhältnis zur Forderung gekürzten Betrag mit der Mitteilung, mehr nicht zu schulden, kommt mit der Einlösung des Schecks kein Vergleichs- oder Erlassvertrag zustande (LG Zwickau 25.4.14, 6 S 103/13, Abruf-Nr. 142412). |
Praxishinweis
In einer Verkehrsunfallsache herrschte Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten. Der bekl. VR schickte dem Kl. einen Scheck über 392,70 EUR und teilte in zwei Schreiben mit, einen höheren Betrag nicht zu schulden. Mit dieser Ansicht blieb er in beiden Instanzen allein. Im Zusammenhang mit der Frage, ob und in welchem Umfang der VR in Verzug geraten ist und deshalb auch Ersatz von Anwaltskosten schulde, geht die Berufungskammer auf das Thema „Scheck“ ein.
Sei die Höhe eines Anspruchs streitig, bestehe eine Pflicht zur Annahme der (Teil-)Leistung (§ 266 BGB), wenn der Schuldner unter vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durfte, er leiste alles, was er schulde. Das Argument des Kl., durch Einlösung des Schecks hätte er der Kürzung zugestimmt und damit einen Vergleichsvertrag mit dem VR geschlossen, lässt die Kammer nicht gelten. Die Befürchtung sei objektiv unbegründet. Denn mit der Hingabe des Schecks sei kein ausdrückliches Vergleichsangebot verknüpft gewesen, sondern der Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung, nicht mehr.
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