· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Schmerzensgeld: Vollklage heißt voll, nicht nur ein Teil
| Der BGH hat entschieden: Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin war bei Glatteis gestürzt und hatte sich mit bleibenden Schäden schwer verletzt. Zudem klagte sie über anhaltende Schmerzen und Schlafstörungen. In ihrer Dauer und Ausprägung seien die Unfallfolgen „derzeit nicht abschließend zu beurteilen“, so der Sachverständige. Insbesondere die Schmerzsymptomatik müsse weiter abgeklärt werden. Die Klägerin hat den verkehrssicherungspflichtigen Grundstückseigentümer auf ein Schmerzensgeld i. H. v. mind. 50.000 EUR verklagt (keine offene oder verdeckte Teilklage). LG und OLG haben übereinstimmend auf 12.500 EUR erkannt. Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der BGH sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds (10.7.18, VI ZR 259/15, Abruf-Nr. 205185). Was bei einer uneingeschränkten Schmerzensgeldklage (Vollklage, keine Teilklage) zu berücksichtigen sei und draußen vor bleiben müsse, wird unter Hinweis auf eine Vielzahl von Senatsentscheidungen nochmals näher dargestellt. Nach diesen Grundsätzen war die Bemessung des Schmerzensgelds zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft. Das OLG habe sich nicht darauf beschränken dürfen, hinsichtlich der Schmerzsymptomatik nur diejenigen Verletzungsfolgen zu berücksichtigen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG bereits tatsächlich eingetreten waren. Zu klären wäre gewesen, worauf die behaupteten fortdauernden Beschwerden beruhen. Der Sachverständige habe insoweit weitere Abklärung für nötig erachtet.
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