· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Sechs-Monats-Frist auch in einem Unter-Hundert-Fall keine Fälligkeitsvoraussetzung
| Für die 130-Prozent-Fälle hat der BGH die Fälligkeitsfrage durch den Beschluss vom 18.11.08 (VI ZB 22/08, VA 09, 19 = VersR 09, 128) eindeutig - wenngleich nicht überzeugend - entschieden: Die Sechs-Monats-Frist ist keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung, d.h. der Anspruch ist schon vor Ablauf der Frist fällig. Gilt Gleiches in einem Unter-Hundert-Fall, also bei geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert? |
Ja, sagt das AG Langenfeld/Rheinland (17.12.15, 34 C 249/15, Abruf-Nr. 146130). Zur Begründung verweist es lediglich auf den Aufsatz des BGH-Richters Wolfgang Wellner in NJW 12, 1 (8/10 li. Sp.). In der Tat ist der o.a. Beschluss des BGH in der Fälligkeitsfrage 1:1 übertragbar (so schon Praxishinweis VA 09, 19, 20).
Das hat im Wesentlichen folgende Konsequenzen:
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