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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Stundenverrechnungssätze: Verweis noch im Prozess möglich

    Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung kann der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fachwerkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit nicht prozessuale Gründe wie Verspätungsvorschriften entgegenstehen (BGH 14.5.13, VI ZR 320/12, Abruf-Nr. 131855).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Vorprozessual hatte der bekl. Versicherer den Kl. auf günstigere Stundenverrechnungssätze von Referenzwerkstätten verwiesen, allerdings ohne sie konkret zu benennen. In erster Instanz hat er dies nachgeholt. Für den BGH war das nicht verspätet. Für den Geschädigten, der fiktiv abrechne, sei es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweise. Entscheidend sei, dass der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln sei. Der Geschädigte disponiere dahin, so der BGH weiter, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gebe.

     

    Mit dieser kurz und überzeugend begründeten Entscheidung beendet der BGH einen Meinungsstreit, über den auch VA laufend berichtet hat (zuletzt VA 13, 56 und 12, 186 „ungeklärte Fragen“). Weiteres Thema sind die Verbringungskosten. Mit seiner Revision hat der Kl. nur gerügt, dass er auf die fehlende Substanziierung seines Vortrags hätte hingewiesen werden müssen (§ 139 ZPO). Mitnichten, sagt der BGH und verweist auf den Vortrag des Bekl. in der Klageerwiderung und die aufgrund zahlreicher Fundstellen ersichtliche Rechtslage.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 110 | ID 39988550