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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Totalschaden an Privatleasingfahrzeug - was ist mit der Umsatzsteuer?

    • 1. Die Umsatzsteuer auf den Neuanschaffungspreis des vom Leasinggeber erworbenen Ersatzfahrzeugs führt nicht automatisch auch zu einer wirtschaftlichen Einbuße des Leasingnehmers.
    • 2. Die auf die monatlichen Raten eines ersatzweise abgeschlossenen Leasingvertrags entfallende Umsatzsteuer ist auch einem zum Vorsteuerabzug nicht berechtigten Leasingnehmer nicht ohne Weiteres zu ersetzen.

    (OLG München 23.1.15, 10 U 1620/14, Abruf-Nr. 144218)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall mit seinem frisch geleasten Porsche 911 hatte der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kl. unter Stornierung des Leasingvertrags wiederum einen Porsche geleast. Gleicher Leasinggeber, gleiche Laufzeit (Ende vier Monate später), Leasingrate 10 EUR, Umsatzsteueranteil 1,52 EUR niedriger. Unfallbedingte Zusatzbelastungen wie Ablöse- oder Kreditkosten: keine; auch kein Nutzungsausfallschaden. Unter Berücksichtigung des von dem bekl. Haftpflicht-VR erlösten Restwerts und der von ihm gezahlten Ersatzleistung berechnet der Kl. seinen Restschaden mit 23.707,64 EUR. Als Hauptposten darin enthalten die gesamte Umsatzsteuer, nicht etwa nur die Umsatzsteueranteile in den bereits gezahlten Raten für den neuen Leasingvertrag (von einer Sonderzahlung ist im Urteil nicht die Rede). Zur Erstattung von Umsatzsteuer sieht sich der VR nicht verpflichtet. Das LG München I (17. ZK) ist gegenteiliger Ansicht und gibt der aus eigenem Recht des Kl. geführten Klage in vollem Umfang statt. Begründung: Ein dem Kl. zu ersetzender Schaden sei (auch) in Höhe der auf den Kaufpreis für den Ersatz-Porsche entfallenden Umsatzsteuer entstanden.

     

    Auf die Berufung des VR weist das OLG die Klage ab, nachdem es den Kl.-Anwalt mehrfach auf das Problem der Darlegung eines unfallbedingten Schadens hingewiesen hatte. Zum einen habe das LG nicht berücksichtigt, dass die Umsatzsteuer für den Porsche II nicht automatisch zu einer wirtschaftlichen Einbuße des Kl. als Leasingnehmer führe. Zum Zweiten habe es übersehen, dass der Kl. beim Vergleich der beiden Leasingverträge gar keinen eigenen Schaden geltend machen könne. Vielmehr sei festzustellen, dass der Kl. den ursprünglichen Leasingvertrag allein unter Einsatz der bisherigen Ersatzleistungen des Bekl. stornieren konnte und keinerlei zusätzliche Kosten aufwenden musste.