· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Totalschaden mit Leasingfahrzeug - für welche Zeit darf ein Mietwagen genommen werden?
| Ein Geschädigter, der für die Ersatzbeschaffung den Abschluss eines neuen Leasingvertrags wählt, kann über die laut Gutachten erforderliche Wiederbeschaffungsdauer hinaus Ersatz für Mietwagenkosten nur unter besonderen Voraussetzungen verlangen. Das entschied das LG Bonn. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der zeitliche Ablauf war so: Unfall mit gewerblich genutztem Leasingfahrzeug am 2.11.13, Anmietung des Mietwagens am 5.11.13 mit Zession, aus der die Autovermietung gerichtlich vorgegangen ist, Zugang einer „Vorabkalkulation“ mit Angabe einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 bis 18 Tagen bei der Leasingnehmerin am 8.11.13, Verhandlungen mit alter und neuer Leasinggesellschaft mit nicht mitgeteiltem Beginn und Ende.
Grundsätzlich, so das LG (31.5.16, 8 S 15/16, Abruf-Nr. 188629), sei der Anspruch auf Nutzungsentschädigung und damit auch von Mietwagenkosten im Totalschadensfall auf die für die Ersatzbeschaffung notwendige Zeit beschränkt. Das gelte grundsätzlich auch beim Leasingfahrzeug. Allerdings dürfe ein Leasingnehmer statt eines Ersatzkaufs auch die Variante „Abschluss eines neuen Leasingvertrages“ wählen. Wenn dies aber länger dauere als eine normale Ersatzbeschaffung (Kauf), seien die dadurch entstandenen Mehrkosten „nur unter besonderen Voraussetzungen“ erstattungsfähig.
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