· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Überraschung: BGH kippt Abtretungsklausel
| Damit haben selbst Insider nicht gerechnet: Der BGH hat eine gängige Abtretungsklausel, mit der Sachverständige sich in Unfallhaftpflichtfällen absichern, als überraschend i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB eingestuft. |
Sachverhalt
Für die Vorinstanz (LG Bonn) war die Klausel - trotz aller Bemühung um Differenzierung und Aufschlüsselung - wegen mangelnder Bestimmtheit/Bestimmbarkeit unwirksam. Der BGH hat dies offengelassen. Das kann dahin gedeutet werden, dass er keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen hat. Im Ergebnis hat er die angefochtene Entscheidung des LG Bonn gehalten. Begründung: Überraschungsklausel und außerdem Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Bislang galten die üblichen Abtretungsklauseln nur unter zwei Aspekten als angreifbar: RDG und Bestimmtheitsgebot (zu Letzterem grundlegend BGH VA 11, 129 = NJW 11, 2713). In beiden Punkten haben die Standesorganisationen der Unfalldienstleister nachgebessert. Die daraufhin in 2011/12 gestartete Kampagne der Haftpflichtversicherer mit Schwerpunkt bei § 307 BGB, nicht etwa § 305c Abs. 1 BGB, ist bisher ohne durchschlagenden Erfolg geblieben (vgl. VA 16, 75 und Eggert VA 15, 24).
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