· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Umsatzsteuerersatz bei Totalschaden eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs
Schafft der berechtigte Mitbesitzer (hier: Ehepartner) eines bei einem Verkehrsunfall total beschädigten, sicherungsübereigneten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an, ist ihm vom Schädiger die dabei angefallene Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Celle 9.10.13, 14 U 55/13, Abruf-Nr. 133275). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der VW Touran war auf die Kl. zugelassen, den Kaufvertrag hatte jedoch ihr Ehemann abgeschlossen, ebenso den Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung. Nach dem Unfall erwarb der Ehemann einen anderen Touran, wobei Umsatzsteuer in Höhe von 3.656,30 EUR anfiel. Auch er wurde der VW-Bank sicherungsübereignet, weshalb diese auf ihre Rechte aus der ursprünglichen Zession verzichtete. Bis auf die Umsatzsteuer und einige kleinere Schadenspositionen hat der beklagte Haftpflicht-VR den Schaden reguliert. Nach Ansicht beider Instanzen muss er auch die Umsatzsteuer erstatten.
Allerdings verneint das OLG einen Anspruch der Kl. aus eigenem Recht. Zwar sei sie als berechtigte Mitbesitzerin Geschädigte, sie habe aber das Ersatzfahrzeug nicht selbst angeschafft. Anders lägen die Dinge bei ihrem Ehemann. Er sei als gleichfalls berechtigter Mitbesitzer und als solcher ebenso Geschädigter. In seiner Person sei auch die Kauf-Umsatzsteuer angefallen, weshalb der hilfsweise an die Kl. abgetretene Ersatzanspruch durchgreife.
Die Entscheidung lehrt dreierlei. Erstens: Geschädigter und Umsatzsteuerschuldner sollten identisch sein. Bei einem Auseinanderfallen muss an eine Zession gedacht werden. Ohne Zession hätte die Kl. den Prozess in puncto Umsatzsteuer verloren. Zweitens: Die Eigentumsverhältnisse bzw. bei sicherungsübereigneten Kfz die Anwartschaftsverhältnisse bedürfen nicht in jedem Fall letzter Klärung. Der Besitz ist gleichfalls ein geschütztes Rechtsgut, ebenso der Mitbesitz. Drittens: Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Bank als Sicherungsgeberin spielt von vornherein keine Rolle.
Weiterführender Hinweis