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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mehrwertsteuerersatz und Kombinationsverbot

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Nicht zuletzt die beiden in diesem Heft vorgestellten Entscheidungen des OLG Celle und des LG Coburg geben Veranlassung, den aktuellen Stand der Rechtsprechung zum sog. Kombinationsverbot in einem Kurzüberblick darzustellen. Den Stoff liefern ausschließlich Haftpflichtschadensfälle mit Streit über den Ersatz von Mehrwertsteuer. |

     

    Übersicht I / Reparaturfälle (kalk. Reparaturkosten < Wiederbeschaffungswert)

    Sachverhalt

    zulässig ja/nein

    Entscheidung

    Preisgünstigere Voll-Reparatur: Rechnung für fachgerechte und vollständige Reparatur (SV-Vorgaben eingehalten) ist brutto höher als kalkulierter Netto-Preis. Geschädigter verlangt gleichzeitig (oder sukzessiv) Ersatz der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten und MwSt. aus Rechnung.

    Der Geschädigte hat zwei Probleme:

    • Zunächst provoziert er bei Rechnungsvorlage den Einwand „Gutachten untaugliches Beweismittel, Rechnung beweist den wahren Schaden“. Ohne plausible Erklärung (z.B. freie Werkstatt oder Markenwerkstatt mit Landpreisen, Einsatz von Gebrauchtteilen) besteht die Gefahr, dass unabhängig von der Kombi-Frage nur die geringeren Brutto-Werkstattkosten ersetzt werden (vgl. LG München I 22.9.08, 19 S 6418/08, Abruf-Nr. 083234), ggf. wird Rückzahlung des Differenzbetrags verlangt.

    Pro MwSt.-Ersatz:

    AG Minden

    VA 03, 64,

    Abruf-Nr. 030592; AG Brandenburg 17.3.06, 33 C 296/05, Abruf-Nr. 062098 

    • Ob bei Anerkennung der SV-Kalkulation zusätzlich zu den Netto-Reparaturkosten laut Gutachten MwSt., soweit durch Rechnung nachgewiesen, verlangt werden kann, hat der BGH noch nicht geklärt.

    Wie oben, aber statt Voll- nur Teilreparatur (Rest in Eigenregie und/oder Reparaturverzicht).

    Vom BGH noch nicht entschieden; IV ZR 172/04 ist nicht einschlägig; betrifft andere Konstellation (wirtschaftlicher Totalschaden/130 Prozent mit Teilreparatur).

    Pro MwSt.-Ersatz i.V.m. WBA netto:

    LG Hagen 2.7.09,

    10 O 24/08, Abruf-Nr. 120121

    Abrechnung von Reparaturkosten laut Gutachten + MwSt. aus Rechnung über Ersatzteilkauf.

    • Zulässige Kombination, so OLG Düsseldorf.

    • str., ob nur die MwSt. lt. Rechnung zu nehmen ist (so AG Hildesheim 26.1.07, 49 C 118/06, Abruf-Nr. 120122) oder der ggf. niedrigere komplette Bruttopreis.

    OLG Düsseldorf 23.3.10, I-1 U 188/09, Abruf-Nr. 120123 

    Abrechnung von Netto-Reparaturkosten laut Gutachten + MwSt. aus Rechnung über Kauf eines Ersatzfahrzeugs (gebraucht oder neu), meist i.V.m. Inzahlunggabe.

    Ersatzkauf zwar unwirtschaftlich, dabei angefallene MwSt. aber ersatzfähig, so OLG Düsseldorf u.a.

    (a.A. LG Paderborn SP 08, 442; AG Münster SVR 07, 262).

    HINWEIS : Begrenzt ist der MwSt.-Ersatz auf den Betrag im Gutachten und im Übrigen auf den tatsächlich angefallenen Betrag; beim Kauf vom Händler ohne ausgewiesene MwSt. (Differenzbesteuerung) ab 1.1.07: 2,4 Prozent des Kaufpreises.

    OLG Düsseldorf 6.3.06, I-1 U 172/05, Abruf-Nr. 062097;

    LG Arnsberg VA 11, 1; LG Aschaffenburg 24.2.11, 23 S 129/10, Abruf-Nr. 120124;

    LG Wuppertal 15.5.08, 9 S 252/07, Abruf-Nr. 081637;

    AG Bielefeld VA 11, 42; AG Medebach VA 09, 184

    Abrechnung von Netto-Reparaturkosten laut Gutachten und Kauf von Privat über Brutto-WBW.

    Nur Netto-Reparaturkosten laut Gutachten.

    BGH VA 09, 200

    = NJW 09, 3713

    Abrechnung von Netto-Reparaturkosten laut Gutachten + MwSt. auf Sonderzahlung und Raten aus Leasing als Ersatz für ein Eigentumsfahrzeug.

    MwSt. erstattungsfähig.

    OLG Celle VA 12, 22, s.a. AG Berlin-Mitte NZV 04, 301

    Nicht vorsteuerabzugsberechtigter Leasing-Nehmer lässt geleasten Unfallwagen nicht reparieren, stattdessen Neuleasing.

    Ersatz der MwSt. i.H.d. im Brutto-WBW enthaltenen Steuer.

    AG Brandenburg NZV 11, 88

     

    Übersicht II / Totalschadensfälle (kalk. Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert)

    Sachverhalt

    zulässig ja/nein

    Entscheidung

    Abrechnung nach Netto-WBA laut Gutachten mit Nachforderung der Brutto-Reparaturkosten nach Voll-Reparatur in einem 130 %-Fall.

    Keine unzulässige Kombination, sondern erlaubter Abrechnungswechsel.

    Ursprüngliche Forderung lediglich (verdeckte) Teilforderung; Die ursprüngliche Abrechnung kann aber Vergleich bzw. Verzicht sein (Einzelfallfrage).

    BGH VA 07,1

    = NJW 07, 67;

    s.a. OLG Celle

     VA 06, 95

    130 %-Fall, aber keine Voll-, sondern nur Teilreparatur mit Kosten unter WBA, aber mit Anfall von MwSt.; Abrechnung der Netto-Reparaturkosten laut Gutachten + MwSt. aus Teilreparatur.

    Unzulässige Vermengung.

    MwSt. aus der Reparaturrechnung weder voll noch i.H.d. geschätzten WBW-Steuersatzes erstattungsfähig, d.h. nur Anspruch auf Netto-WBA.

     BGH NJW 05, 1110

    (VI ZR 172/04);

    LG Waldshut-Tiengen 5.6.08, 1 S 3/08, Abruf-Nr. 091605 

    130 %-Fall mit Teilreparatur, Kosten nicht unter, sondern über WBA, aber unter WBW; Anfall von MwSt.

    Keine Beschränkung auf den WBA, Reparaturkosten konkret abrechenbar (BGH VA 10, 37 = VersR 10, 363), richtigerweise inkl. MwSt.; vom BGH noch nicht entschieden.

    Reparaturkosten laut Gutachten über 130 %, Behalten des Fz. nach Instandsetzung durch

    a) Vollreparatur

    b) Teilreparatur

    c) Eigenreparatur mit Ersatzteilkauf, jeweils mit MwSt.-Anfall.

    Vorfrage: Kann der Geschädigte ausnahmsweise auf Reparaturkosten-Basis abrechnen? Dazu BGH VA 12, 1; Wellner NJW 12, 10. Wenn ja, ist bei der Reparatur angefallene MwSt. zu ersetzen. Wenn nein, wäre die Rep.-MwSt. nach BGH NJW 05, 1110 (VI ZR 172/04) nicht erstattungsfähig (unzulässige Vermengung). Anders BT-Drs. 14/7752, S. 24, BGH NJW 04, 1943, Ch. Huber SVR 05, 247.

    Kfz (Brutto-WBW laut Gutachten 15.100 EUR) wird durch Neuwagen (24.741 EUR brutto) ersetzt.

    Richtige Abrechnung: 15.100 EUR abzüglich Restwert.

    BGH VA 06, 21

    = NJW 06, 285

    Kfz (Brutto-WBW 12.800 EUR) wird durch differenzbesteuerten Gebrauchten ersetzt, Preis 13.400 EUR = über Brutto-WBW.

    Da der Preis für den Ersatzwagen den Brutto-WBW laut Gutachten übersteigt, ist zu regulieren: Brutto-WBW laut Gutachten abzüglich Restwert.

    Argument: konkrete Abrechnung.

    BGH VA 05, 132

    = NJW 05, 2220

    Kfz (Brutto-WBW 12.800 EUR) wird durch Fz. von Privat ersetzt; Preis über Brutto-WBW.

    Erstattungsfähig: Brutto-WBW lt. GA ./. RW, so

    BGH VA 05, 132

    = NJW 05, 2220

    Kfz (Brutto-WBW 15.800 EUR, 19 %) wird durch Fz. ersetzt, das brutto (19 %) 11.490 EUR gekostet hat, Kaufpreis unter Netto-WBW.

    Kein Anspruch auf Netto-WBA plus MwSt. aus konkreter Ersatzbeschaffung.

    Begründung nicht überzeugend, siehe Praxishinweis VA 12, 23

    LG Coburg VA 12, 23

    Kfz (Brutto-WBW 8.500 EUR, differenzbesteuert) wird durch Fz. von Privat ersetzt, Preis 7.000 EUR, damit unter WBW.

    Kl. verlangt zu Unrecht 82 % (7000 : 8500) der vom SV mit 170 EUR berechneten Differenz-Umsatzsteuer.

    Begründung: unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung.

    LG Frankfurt a.M. 14.11.08,

    2-16 S 160/08, Abruf-Nr. 091606;

    s.a. LG Stuttgart

    SP 09, 331

    Vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter erwirbt differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug für 15.900 EUR, WBW brutto (Diff.besteuert) 14.000 EUR.

    Erstattungsfähig sind 14.000 EUR.

    Argument: in concreto keine Vorsteuerabzugsberechtigung, auch kein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB.

    BGH VA 09, 22

    = NZV 09, 134

    Zerstörter Porsche wird durch „normalen“ Pkw ersetzt; Umrüstung auf Porsche-Niveau; Abrechnung der Wiederbeschaffungskosten netto laut Gutachten zzgl. MwSt. aus Kauf des Ersatz-Kfz und der Umbauteile.

    Unzulässige Kombination von fiktiv und konkret.

    OLG betont Andersartigkeit des Ersatzfahrzeugs und sieht die Grenzen des „Wahlrechts“ überschritten.

    OLG Koblenz

    13.2.08, 12 U 1362/07, Abruf-Nr. 091610