· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Unfallwrackverwertung: Informations- und/oder Wartepflicht gegenüber dem gegnerischen VR?
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Mit zwei relativ neuen Entscheidungen des OLG Köln und einer älteren des OLG Hamm versuchen die KH-Versicherer derzeit verstärkt, den Geschädigten - ähnlich wie einen Kasko-VN - in die Pflicht zu nehmen. Noch halten die meisten Gerichte dagegen. Doch der Widerstand wird schwächer, zumal den Geschädigten und ihren Anwälten mitunter taktische Fehler unterlaufen. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand. |
Übersicht 1 / Die Ausgangslage nach der BGH-Rechtsprechung |
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Übersicht 2 / Die abweichende Kölner Linie |
Angeblich im Einklang mit dem BGH, in Wirklichkeit aber diametral abweichend, judiziert das OLG Köln: Der Geschädigte verstößt gegen seine Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, wenn er das Fahrzeug zum Gutachten-Restwert veräußert, bevor er dem VR das Gutachten zugeleitet hat (Hinweisbeschluss vom 16.7.12, 13 U 80/12, VA 12, 200 = DAR 13, 32 m. Anm. Bergmann; ähnlich OLG Köln VA 05, 135). Nach Ansicht des 13. ZS OLG Hamm muss der Geschädigte sogar von sich aus dem VR Gelegenheit zur Besichtigung geben, bevor er sein Fahrzeug verwertet (NJW 92, 3244).
Dem OLG Köln sind z.B. gefolgt LG Köln 29.7.14, 24 O 413/14, Abruf-Nr. 142778; AG München SP 13, 401 (Lkw); AG Bünde SP 14, 379; AG Wernigerode 26.10.14, 10 C 369/14 - Veräußerung kurzfristig nach Zuleitung des Gutachtens. Andere Gerichte haben einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB (auch) damit begründet, dass der Geschädigte ein „Bitte-warten“ missachtet habe (z.B. LG Erfurt zfs 07, 84; LG Gera SP 04, 195). Auch in der Literatur stößt die Schon-Linie der vorherrschenden Rechtsprechung auf beachtlichen Widerspruch (Ch. Huber, DAR 02, 385, 391 m.w.N.). |
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