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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Vertrauen in Gutachten auch bei Restwert 50 EUR

    | Der Geschädigte kann auf die Restwert-Angabe im Sachverständigengutachten vertrauen, auch wenn sie sehr gering ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Geschädigte hatte einen Totalschaden an seinem Skoda erlitten. Der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelte einen Restwert von 50 EUR. Dazu hatte er drei Angebote auf dem regionalen Markt eingeholt: Eins über 50 EUR, zwei über 0 EUR. Der Kläger verkaufte für 50 EUR und rechnete entsprechend ab. Der bekl. VR ließ die 50 EUR nicht gelten und setzte seinerseits 3.300 EUR an. Ein Kaufangebot in dieser Höhe war dem Kläger erst 20 Tage nach der Veräußerung seines Skoda übermittelt worden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das AG Lübeck hat der Klage auf die Restwertdifferenz stattgegeben (25.4.16, 26 C 2975/15, rkr., Abruf-Nr. 186675). Der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Auch habe der Kläger sich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, als er seinen Pkw für 50 EUR verkauft habe. Er habe als Laie der Schätzung des Sachverständigen vertrauen dürfen. Daran ändere auch der Betrag von nur 50 EUR nichts. Der Kläger musste mit der Veräußerung nicht warten, bis der VR Gelegenheit hatte, ein höheres Angebot zu vermitteln. Der Geschädigte habe ein berechtigtes Interesse daran, seinen Schaden so schnell wie möglich zu regulieren.