09.10.2015 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Vollständige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters zulasten eines Fußgängers nur im Ausnahmefall
| Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadenersatz zu versagen, sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (OLG München 4.9.15, 10 U 3814/14, Abruf-Nr. 145509 , im Anschluss an Senat 12.6.15, 10 U 3981/14 und 31.7.15, 10 U 4377/14, sowie BGH DAR 15, 455). |
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