· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Vorfahrt bleibt Vorfahrt
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (BGH 20.9.11, VI ZR 282/10, Abruf-Nr. 113538). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Bekl., ein öffentlich Bediensteter, wollte mit einem VW-Bus von einem Behördenparkplatz in eine Straße einfahren, auf der sich die Kl. mit ihrem Pkw näherte. In Höhe der Ausfahrt stießen die Fahrzeuge zusammen. Aus Sicht des rechtseinbiegenden Bekl. war die Kl. von rechts gekommen, wobei sie unstreitig über die Fahrbahnmitte fuhr. Während das LG die Kl. mit einem Haftungsanteil von 25 Prozent belastete, hat das OLG die volle Haftung des zweitbekl. Landes bejaht. Dessen Revision blieb erfolglos.
Der BGH geht zunächst von einem schuldhaften Verstoß des „Beamten“ gegen § 10 S. 1 StVO aus. Dass die Kl. gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe, habe an ihrem Vorrecht nichts geändert. Und ihre (Mit-)Haftung? Den Unabwendbarkeitsbeweis konnte sie schon wegen ihrer unkorrekten Fahrweise nicht führen. Die entscheidende Abwägungsfrage war nun, ob sie fahrlässig oder anderweitig betriebsgefahrerhöhend gehandelt hat. Dabei geht der BGH nicht gleich auf den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ein. Vielmehr prüft er eine etwaige Fahrlässigkeit vor dem Hintergrund des Vertrauensgrundsatzes. Soweit der Kl. der Vertrauensgrundsatz zur Seite gestanden habe, habe sie nicht vorherzusehen brauchen, dass ihre pflichtwidrige Fahrweise zu einem Unfall führen würde. Dann habe sie auch nicht fahrlässig gehandelt.
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