· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
„Vorschusszahlung“ ist nicht immer ein Vorschuss
| Das ist wichtig bei Regressansprüchen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Denn bei einer Vorschusszahlung im Rechtssinn soll ausnahmsweise der aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch genommene die Beweislast dafür tragen, dass ihm die Vorschussleistung in der kassierten Höhe zugestanden hat. War die als „Vorschuss“ bezeichnete Zahlung kein echter Vorschuss, sondern z. B. eine Abschlagszahlung, bleibt es bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung zulasten des Rückfordernden. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Auf diese Unterscheidung macht das LG Münster aufmerksam. Springender Punkt war die Auslegung eines Schreibens, das der später klagende Haftpflicht-VR dem Geschädigten hat zukommen lassen. Darin war ausdrücklich von „Vorschuss“ die Rede. Andererseits wurde der Betrag centgenau beziffert (1.244,60 EUR). Für das AG Borken war es eine Vorschusszahlung im engeren Sinn. Das sah das LG Münster anders (25.7.17, 06 S 82/16, Abruf-Nr. 197557).
Der Bekl. habe nach dem Inhalt des Schreibens und den Gesamtumständen nicht von einer bloßen Vorschussleistung ausgehen können, so das LG. Dagegen spreche schon die centgenaue Bezifferung, ferner das Fehlen eines Rückforderungsvorbehalts. Auch wurden zwei Positionen nicht reguliert. Dies verdeutliche, dass nur insoweit noch Überprüfungsbedarf bestehe, im Übrigen aber ein Betrag von exakt 1.244,60 EUR anerkannt und überwiesen werde. Das LG hat daher die Klage des Haftpflicht-VR im Wesentlichen abgewiesen. Nachweisen konnte er nur einen Mini-Schaden am Nummernschild als Vorschaden. Seine anderen Vorschaden-Behauptungen konnte er nicht beweisen.
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