· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wann ist der Bank als Sicherungseigentümerin die Betriebsgefahr zuzurechnen?
| Mit folgender Begründung hat das LG Stuttgart die Revision zugelassen: „Im Hinblick auf eine Vielzahl von Fällen in denen aufgrund von Sicherungseigentum oder eines Leasingvertrags Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs auseinanderfallen, ist es im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 10.7.07, VI ZR 199/06, von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Rahmen der Gefährdungshaftung die Betriebsgefahr dem Eigentümer zurechenbar ist, zumal die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 7.12.10, VI ZR 288/09, so verstanden werden können“. |
Relevanz für die Praxis
Kann der BGH tatsächlich so verstanden werden, wie es das LG Stuttgart getan hat (24.2.16, 13 S 46/15, Abruf-Nr. 185070)? Nicht wirklich. In der Zurechnungsfrage gibt es nach geltendem Recht (eine Reform ist geplant) keine zwei Meinungen. Einem halterlosen (Nur-)Eigentümer wie einer Bank oder einer Leasinggesellschaft kann im Rahmen der Gefährdungshaftung - bei deliktischer stets 100 Prozent - die Betriebsgefahr nicht zugerechnet werden, wenn dem Fahrer des „eigenen“ Fahrzeugs kein Verschulden (§ 9 StVG) nachzuweisen ist.
Die Hundert-Prozent-Regel gilt im Ausgangspunkt auch, wenn die Ansprüche der Bank bzw. der Leasinggesellschaft aus abgetretenem Recht oder - wie im konkreten Fall - kraft gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
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