· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wer haftet in welchem Umfang bei einem Parkplatzunfall?
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Nicht nur, aber vor allem wegen der beiden BGH-Entscheidungen vom 15.12.15 (VI ZR 6/15 ) und vom 26.1.16 (VI ZR 179/15 ) besteht Veranlassung, das facettenreiche Thema „Parkplatzunfall“ erneut aufzugreifen. |
Arbeitshilfe / Grundregeln im Schnellüberblick |
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Arbeitshilfe / Unfall beim Einparken und Türöffnen |
Fall 1: An die Sorgfaltspflicht des Fahrers, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen sind grundsätzlich gleich hohe Anforderungen zu stellen. Bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs kann 50 : 50 angemessen sein (OLG Frankfurt a.M. DAR 10, 267 m. Anm. Hüpers).
Fall 2: Für 1/3 : 2/3 zulasten des Türöffners LG Saarbrücken NJW-RR 09, 1250: Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO nach Anscheinsbeweisregeln und Mithaftung des Einparkenden nach § 1 StVO. Begründung: Derjenige, der auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parktasche einfährt, muss damit rechnen, dass daneben abgestellte Fahrzeuge noch mit Insassen besetzt sind, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Er muss sich daher darauf einstellen, dass am Nachbarfahrzeug die Tür geöffnet wird. Er darf nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten. Siehe auch LG Saarbrücken 18.12.15, 13 S 128/15, Abruf-Nr. 146589: 80 : 20 zulasten des Türöffners.
Fall 3: 100 : 0 zulasten desjenigen, der beim Einparken gegen die zum Beladen geöffnete Beifahrertür eines Pkw stößt. Offenhalten der Tür ist kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO (schon grds. nicht anwendbar), auch nicht gegen § 1 StVO (AG Erkelenz 10.8.10, 14 C 131/10, Abruf-Nr. 103260).
Praxishinweise | Typische Streitpunkte sind: Wie weit war die Tür geöffnet, wie groß war der Abstand zum anderen Fahrzeug? Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen kann ein SV Klarheit schaffen, auch darüber, ob der Einparkende gegen die geöffnete Tür gefahren oder die Tür gegen das einparkende Fahrzeug geraten ist (zu dieser Variante AG Weilburg SP 02, 89). Ob das Öffnen „plötzlich und unvermittelt“ erfolgte, so die Standardbehauptung, lässt sich meist nicht aufklären. Um den Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Öffnen/Offenhalten anwenden zu können, reicht den Gerichten der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang. Dass nicht der Fahrer, sondern der Beifahrer die (Beifahrer-)Tür geöffnet hat, steht der Haftung nach § 7 Ab. 1 StVG nicht entgegen (LG Saarbrücken 20.11.15, 13 S 117/15, Abruf-Nr. 146396). |
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