· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wer ist Halter - die Frau, der Mann oder beide?
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Man sollte meinen, dass in dieser Frage - es geht um den Kfz-Halter, nicht um den Tierhalter - alles geklärt ist. Umso bemerkenswerter ist eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. Von wegen Klarheit! Der Fall gibt Veranlassung, der Halterfrage auf den Grund zu gehen. |
1. Der Sachverhalt
Fahrerin zur Unfallzeit war die Tochter, zugelassen war der Pkw auf die Mutter, gekauft hatte ihn der Vater. Von einer Zulassung auf ihn hatte man abgesehen, weil die Ehefrau eine hohe Schadenfreiheitsklasse hatte. Nach dem Unfall trat der Ehemann seine Ansprüche an seine Frau ab. Diese klagte sodann ausschließlich aus abgetretenem Recht den Restschaden ein. Das LG Darmstadt verteilte die Haftung im Verhältnis 2/3 : 1/3 zulasten der Klägerin. Dabei ging es von ihrer Alleinhaltereigenschaft aus und wog die Haftungsanteile nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StVG ab. Beide Seiten legten Berufung ein. Beide Rechtsmittel waren teilweise begründet.
Das OLG Frankfurt a. M. gelangte zu einer Haftungsverteilung von 80 : 20 pro Klägerin. Ein Verschulden der Tochter an der Kollision mit dem gegnerischen Traktor konnte das OLG - anders als das LG - nicht feststellen, wohl aber ein Verschulden des Traktorfahrers (10.9.15, 22 U 73/14, Abruf-Nr. 146149).
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