15.04.2016 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wie weit reicht das Werkstattrisiko?
| Fehlgeschlagen ist der Versuch eines namhaften KH-Versicherers, an der Schraube „Werkstattrisiko“ zu drehen. Sein Argument: Von dem Werkstattrisiko sei der Geschädigte nur freigestellt, wenn die Werkstatt Arbeiten ausgeführt und berechnet habe, die objektiv nicht erforderlich seien. Gehe es dagegen nicht um unnötigen Mehraufwand, sondern um die Abrechnung von Arbeiten, die nicht bzw. nicht vollständig ausgeführt worden seien, könne der Schädiger/VR mit diesem Risiko nicht belastet werden. |
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