· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wrackverwertung im Autohaus: LG München II sieht Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB
| Grundsätzlich darf der Geschädigte sich auf die Restwertschätzung „seines“ Sachverständigen verlassen. Doch nicht immer ist sein Vertrauen schutzwürdig, wie das LG München II in einer Berufungssache ‒ auf fragwürdige Weise ‒ feststellt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Am 16.11.15 hatte die Geschädigte das Gutachten erhalten. Tags darauf war der Unfallwagen verkauft, und zwar an das Autohaus, das den Sachverständigen vermittelt hatte. Das Autohaus, die spätere Zessions-Klägerin, hatte zudem ein Restwertangebot abgegeben. Es lag 100 EUR über 2 gleichlautenden Angeboten anderer (regionaler) Händler. Hinzu kam: Zeitgleich mit einem höheren Restwertangebot des bekl. Haftpflicht-VR verkaufte das Autohaus der Geschädigten/Zedentin ein Ersatzfahrzeug.
Das AG Miesbach hat die Klage des Autohauses auf Zahlung des Differenzbetrags abgewiesen. Begründung: Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Das LG München II ist dieser Einschätzung gefolgt. Nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 16.8.17 hat es die Berufung durch Beschluss vom 13.9.17 zurückgewiesen (8 S 2704/17, Abruf-Nr. 201200).
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