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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Zeitspiel wird bestraft ‒ bei fortgesetztem Schweigen Klageveranlassung

    | Ob und inwieweit Haftpflichtversicherer mit vorgerichtlichen Reaktionen auf den letzten Drücker ihre Kostenlast abwenden können, ist Gegenstand einer umfangreichen, kaum noch überschaubaren Rechtsprechung. Ein Beschluss des OLG Karlsruhe belegt die Unsicherheit der Gerichte ‒ war doch die Kostenlast in I. Instanz genau umgekehrt verteilt worden. |

     

    Sachverhalt und Relevanz für die Praxis

    Vorfahrtverletzung mit eindeutiger Haftungslage. Außergewöhnlich war, dass sich der Schädiger noch am Unfallort erschossen hat. Damit ließ sich aber das wochenlange totale Schweigen auf drei Anwaltsschreiben nicht rechtfertigen. Der Geschädigte bzw. sein Anwalt habe wenigstens eine Zwischennachricht innerhalb von max. zehn Tagen erwarten können, so das OLG. Mit einer Mail am Tag des Datums der Klageschrift konnte der Versicherer das Blatt nicht mehr wenden. Denn nach Beweislastgrundsätzen war zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich Absendung der Klageschrift und Eingang der Mail gekreuzt haben. Fazit: Volle Kostenlast auf Beklagtenseite (§ 91a Abs. 1 ZPO). Das OLG bringt die Dinge so auf den Punkt:

     

    • Leitsatz: OLG Karlsruhe 27.9.19, 9 W 37/19
    • 1. Reagiert der Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf mehrere Anwaltsschreiben des Unfallgegners nicht, gibt er regelmäßig Veranlassung zur Erhebung einer Klage. Ein sofortiges Anerkenntnis kommt in diesem Fall im Prozess nicht mehr in Betracht.
    • 2. Auf die Frage, welche Prüfungsfrist dem Haftpflichtversicherer zuzubilligen war, kommt es in diesem Fall nicht an. Denn der Geschädigte kann bei einer fehlenden Reaktion auf mehrere Anwaltsschreiben nicht mehr darauf vertrauen, dass der Haftpflichtversicherer zu einer zügigen Schadensregulierung in der Lage und bereit ist.