· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Zum Werkstatt- und Prognoserisiko bei einer Zessionsklage der Werkstatt
| An der Verteilung des Werkstatt- und Prognoserisikos zulasten des Schädigers ändert sich nichts dadurch, dass an Stelle des Geschädigten die beauftragte Werkstatt aus einer Abtretung Ersatz von Reparaturkosten verlangt. Das entschied das AG München. |
Sachverhalt
Als Reparaturfirma dürfe die Klägerin sich nicht hinter dem Privatgutachten verstecken, das der Geschädigte (= Zedent) eingeholt und zur Grundlage des Werkstattauftrags gemacht hatte, so der Einwand des beklagten Haftpflichtversicherers. Zudem sei sie einem Schadenersatzanspruch des Geschädigten wegen Schlechterfüllung des Reparaturvertrags ausgesetzt. Dieser sei auf den VR übergegangen und werde per Aufrechnung geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Mit dieser Verteidigung hatte der VR keinen Erfolg. Das AG München verurteilte ihn, die restlichen Reparaturkosten zu zahlen (14.12.16, 332 C 7462/16, Abruf-Nr. 190715). Auch wenn der Ersatzanspruch abgetreten sei, komme es allein darauf an, ob der Geschädigte die Reparatur im Umfang des Gutachtens in Auftrag geben durfte. Das hat das AG bejaht. Einen Grund, ausnahmsweise den Geschädigten mit dem Werkstatt- bzw. Prognoserisiko zu belasten, hat es nicht gesehen.
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