· Fachbeitrag · Verbrauchsgüterkauf
EuGH klärt wichtige Fragen zum Prozedere bei Mängelrügen
| Für beide Seiten ist es eine Wanderung auf schmalem Grat. Ein Wort zu viel, eins zu wenig und schon droht Absturzgefahr. In diesem Dilemma bietet der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine auch für die Anwaltspraxis wichtige Orientierungshilfe. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Kein Auto, sondern ein Partyzelt war Gegenstand des Fernabsatzkaufs. Doch was der EuGH auf Anfrage des AG Norderstedt zu den Rechten und Pflichten der Vertragspartner bei einer Reklamation sagt, gilt im Prinzip gleichermaßen auch für den B2C-Autoverkauf, egal ob per Fernabsatz oder stationär (23.5.19, C-52/18, Abruf-Nr. 209278).
Im Ausgangspunkt hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage in Deutschland nichts geändert. Erfüllungsort bei der Nacherfüllung ist weder stets der Wohnsitz des Käufers noch stets der Geschäftssitz des Verkäufers. Haben die Parteien, wie regelmäßig, zum Erfüllungsort nichts vereinbart, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Das entspricht der Position des BGH (NJW 11, 2278, NJW 17, 2758). Auch die am 11.6.19 in Kraft getretene neue EU-RL zum Warenkauf verzichtet darauf, einen starren Erfüllungsort festzulegen (Erwägungsgrund 56).
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