· Fachbeitrag · Autokauf
Ort der Nacherfüllung: Fahrzeug bringen oder abholen lassen?
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Mit der Grundsatzentscheidung BGHZ 189, 196 = VA 11, 91 (Faltanhänger) hat der BGH zwar die Weichen zugunsten des Kfz-Handels gestellt und den Ort für die Nachbesserung i.d.R. am Betriebssitz des Händlers angesiedelt. Der Käufer muss also das angeblich mangelhafte Fahrzeug dort vorführen, damit der Händler die Reklamation prüfen und ggf. den Mangel beseitigen kann. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Die uneinheitliche Entscheidungspraxis zeigt das Dilemma, in dem die beteiligten Vertragspartner und ihre Rechtsberater stecken. Der Beitrag bietet Lösungsansätze. |
Übersicht / Die Ausgangslage nach dem Faltanhänger-Urteil BGHZ 189, 196 |
Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt oder ein sonstiges sekundäres Mängelrecht ist grundsätzlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die ergebnislos abgelaufen ist (§ 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Das Nacherfüllungsverlangen beschränkt sich dabei nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Der Käufer muss auch bereit sein, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit der es auf die Mängelrüge hin entsprechend untersuchen kann. Der Verkäufer muss sich daher nicht auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einlassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort (!) die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (BGH VA 15, 149; NJW 13, 1074).
Was der Käufer zu tun hat und was er ohne nachteilige Folgen unterlassen darf, hängt somit entscheidend davon ab, dass der Erfüllungsort objektiv richtig bestimmt wird. Nach BGHZ 189, 196 ist der Erfüllungsort nach der allg. Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB so zu bestimmen:
Bezogen auf den Kauf neuer und gebrauchter Fahrzeuge heißt das konkret:
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Rechtsprechungsübersicht / Verkäufergünstige Entscheidungen |
In folgenden Fällen haben die Gerichte zulasten des Käufers und damit pro Verkäufer entschieden:
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