· Fachbeitrag · Verbrauchsgüterkauf
Europäischer Gerichtshof zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand, zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d.h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist. Von der Anwendung kann Art. 5 Abs. 3 RL nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist (EuGH 4.6.15, C-497/13, Abruf-Nr. 144656). |
Praxishinweis
Ca. vier Monate nach dem Kauf fing der gebraucht gekaufte Pkw während der Fahrt Feuer und brannte völlig aus. Die Ursache ließ sich nicht klären. Der niederländische Händler will für den Schaden der Käuferin, einer NL-Verbraucherin, nicht haften.
Jetzt hat der EuGH wichtige Fragen zum Verbraucherschutz entschieden. Aus deutscher Sicht interessiert das Urteil vor allem unter dem Blickwinkel der Beweislastumkehr (§ 476 BGB). Ersten Einschätzungen zufolge steht es in einem Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwingend ist diese Deutung nicht. Abzuwarten bleibt, wie sich die deutschen Gerichte auf den EuGH-Spruch einstellen. Praktische Relevanz hat die angebliche Divergenz EuGH/BGH in Gebrauchtwagenstreitigkeiten und beim Pferdekauf, weniger beim Kauf fabrikneuer Güter. Gehen diese innerhalb der ersten sechs Monate kaputt, hat die Beweisvermutung ihre volle Berechtigung.
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